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Wichtige Punkte nach einem Unfall!
Ihnen steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf Basis eines von Ihnen vorgelegten Schadensgutachten erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
Bei Abrechnung lt. Gutachten (fiktive Abrechnung) wird die Mehrwertsteuer von der Versicherung nicht erstattet.
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.
Lassen Sie ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges.
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, wird durch den Kfz-Sachverständigen vorgenommen. Im Kasko- Schadensfall, selbstverschuldeter Unfall, muss die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Versicherung abgesprochen werden. ("Weisungsrecht" / Kaskobedingungen)
Behalten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen, insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird.
Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadensmanagement ausgeschaltet wird.
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